Fitnessstudio: Aufgabe der Selbständigen Tätigkeit und Wegzug
Das AG Charlottenburg hat die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Rhein-Main-Gebiet und den Wegzug nach Berlin nicht als Grund für eine fristlose Kündigung mit eines Vertrages mit einem
Fitnessstudio angesehen (Urteil vom 09.03.2015).
Kommentar schreiben