Kündigung und Zugang

Bild: Petra Bork / pixelio.de
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1. Das Überlassen eines ärztlichen Attestes stellt sich nicht als Kündigungserklärung eines Fitnessstudio-Vertrages dar.


2. Der Beweisantrag auf Zugang des Kündigungschreibens durch Übergabe an einen Mitarbeiter des Fitnssstudios stellt sich als unerheblicher Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachgegangen werden muss, wenn trotz Aufforderungen nicht der Name des Mitarbeiters benannt wird, dem das Kündigungsschreiben übergeben worden sein soll. 


- Redaktionelle Leitsätze zur Entscheidung des AG Frankfurt-Höchst vom 06.03.2015 - 383 C 2678/14 (43) -


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