Auch das AG Villingen-Schwenningen hat sich in einem Urteil vom 01.12.2014 der Auffassung angeschlossen, ein Umzug (auch wenn er berufsbedingt ist) rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio. Dabei stellt das Amtsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH zu § 314 BGB als auch § 626 BGB darauf ab, dass hier der Umzug in der persönlichen Sphäre des Nutzers liegt, Solche Umstände aber scheiden als Kündigungsgrund aus. Damit hat sich das Amtsgericht der mittlerweile herrschenden Ansicht angeschlossen.
> AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 01.012.2014 - 11 C 608/14 -
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