Vertragsdauer und Umzug - Zahlungspflicht bleibt

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
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Das LG Saarbrücken hat mit Hinweisbeschluß vom 10.07.2014 - 10 S 83/14 - (mit dem es ankündigt, die Berufung des Nutzers gegen die vorangegangene Entscheidung des AG Merzig, mit dem dieser zur Zahlung an das Fitnessstudio veurteilt wurde, wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit zurückweisen zu wollen) in Anwendung auch der Rechtsprechung des BGH festgehalten, dass der Vertrag mit einem Fitnessstudio einen Mietvertrag darstelle und jedenfalls eine Erstaufzeit bis 24 Monaten nicht zu beanstanden ist. Auch der Umzug des Nutzers in einen weit entfernten Ort (hier von Hessen in das Saarland) rechtfertige selbst dann keine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB, wenn dieser Umzug auf einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses beruht. 

 

> LG Saarbrücken: Vertragslaufzeit und Umzug

 

Das LG Saarbrücken hat sich damit der herrschendne Rechtsprechung angeschlossen, die auf dieser Seite bereits mehrfach veröffentlicht wurde. 

 

 

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