Stellen Sie sich vor, ein bebauungsplan für ein Gewerbegebiet wird beschlossen, Sie erhalten eine Baugenehmigung, bauen - nur die Zufahrt (für LKW) ist nicht möglich. Mit diesem Fall musste sich das VG Neustadt an der Weinstraße auseinandersetzen und hat im Hinblick auf die erteilte Baugenehmigung dem klagenden Eigentümer Recht gegeben. Die verklagte Kommune wurde verpflichtet, eine ordnungsgemäße Zuwegung zu erstellen.
> VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 30.03.2014 - 4 K 633/13.NW -
Es handelt sich hier (leider) nicht um einen Einzelfall. Die Kommunen wollen Baugelände für Gewerbe oder Wohnen ausweisen und bedürfen dazu der Mithilfe teilweise des Landes, insoweit es um die Anbindung an das Straßennetrz geht. Vorliegend erfolgte die Genehmigung des Landes mit der Auflage, dass ein bebauungsplan auch für einen nahen Verkehrsknotenpunkt aufgestellt wird um dort Umbauten vorzunehmen. Die Kommune beschloss beide Bebauungspläne und erteilte dann Baugenehmigungen für das neue Gewerbegebiet. Allerdings: Das Land stellte keine Mittel für den Straßenumbau zur Verfügung und versagte daher die notwendige Anbindung es neuen Gewerbegebietes an die Landstraße, die allerdings für den Zubringerverkehr mit langen LKW zwingend erforderlich ist.
Entsprechende Entscheidungen:
HessVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 893/1 f -, LKRZ 2012, 472
und VG Stade, Beschluss vom 20. September 2004 -·6 B 1145/04 -
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