Der Umzug stellt sich nicht als Grund für eine fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses dar (AG Niebüll vom 28.02.2014), auch dann nicht, wenn der Umzug nach Kündigung des Arbeitsplatzes und Wegzug zur Aufnahme einer Arbeit in einer fern liegenden Gemeinde erfolgt (AG Merzig vom 10.03.2014). Zudem hielt das AG Merzig unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH auch fest, dass die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 23 Monaten nicht zur Nichtigkeit der Regelung führe, sondern zulässig sei.
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen.
Es ist zwischenzeitlich - wie auch die hier veröffentlihten Entscheidungen dokumentieren - herrschende Ansicht, dass der Umzug, gleich aus welchem Grund er erfolgt, der Risikosphäre einzig des Nutzers zuzurechnen ist und damit nicht eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigen kann.
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