Das AG Bad Homburg hat die Kündigung eines Fitnessstudiovertrages mit Urteil vom 01.08.2013 - 2 C 2211/12 (29) - als unbegründet zurückgewiesen und damit der Zahlungsklage des Betreibers des Fitnessstudios stattgegeben. Zwar nahm es an, dass bei dem Nutzer Rückenprobleme vorlägenm doch habe der als Zeuge vrnommene Arzt eine dauerhafte Einschränkung negiert und würden im Sportstudio auch alternative Trainingsmöglichkeiten bei Rückenproblemen angeboten. Daher sei es dem Nutzer möglich, das Studio entsprechend der vertraglichen Vereinbarung jedenfalls teilweise zu nutzen. Vom Nutzer behauptete andauernde Probleme wären bon ihjm nur unsubstantiiert ausgeführt worden.
Als mögliche Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio kommt eine Erkrankung und dadurch bedingte Unnutzbarkeit in Betracht. Allerdings reiucht die Behauptung der Erkrankung alleine nicht aus. Sie muss bewiesen werden. Zudem ist es erforderlich, dass die Erkrankung dauerhaft die Nutzbarkeit der Einrichtung ausschließt.
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