Das LG Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 14.05.2013 - 2 S 433/12 - unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da die Geschädigte bewußt ein (wenn auch nicht verschlossenes) Grundstück des Tierhalters betrat und dort ihr Hund von einem dort ansässigen Hund angefallen wird. Ihr Verschulden wirkt derart stark, dass demngegenüber die Tiergefahr des Grundstücksbesitzers völlig zurücktrete.
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