Das LG Marburg - 5 S 51/13 - hatte sich in der Berufung mit einem Anspruch einer Klägerin auseinanderzusetzen, die behauptete, der von ihrem Sohn genutzte und in ihrem Eigentum stehende Motorroller wären durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktor (gesteuert von ihrem Sohn) beschädigt worden. Das Amtsgericht, und ihm folgend das Landgericht, haben die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Eingeümerin des Motorrollers war. Ihr Vortrag entsprach den den Voraussetzungen der §§ 929ff BGB.
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