Auch das AG Mönchengladbach negiert die Kündigungsmöglichkeit unabhängig davon, ob berufliche Gründe den Umzug veranlassten.
Ob in Nord- Süd- oder Mitteldeutschland, übnerall entscheiden die Gerichte wie nunmehr auch das AG Mönchengladbach im Urteil vom 06.06.2013 - 29 C 223/13 - : Der Nutzer eines Fitnessstudio kann seinen Nutzungsvertrag bei Umzug selbst dann nicht fristlos kündgen, wenn dieser ohne Kündigung noch längere zeit laufen würde, die Nutzung faktisch auf Grund der Entfernung nicht möglich ist und der umzug beruflich veranlasst war. Die Entscheidunge basieren zwischenzeitlich auch auf einer Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -. Die Gerichte weisen (wie auch hier) darauf hin, dass der Umzug in der lediglich vom Nutzer zu beeinflussenden Sphäre läge.
Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH betrifft die Kündigung eines DSL-Anschlusses durch den ins Ausland gezogenen Inhaber. Unstreitig kann das Telekommunikationsunternehmen seine Leistung nicht am neuen Wohnsitz des Inhabers anbieten. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass der Kunde, der einen längerfistigen (Dienst-) Vertrag schließt, auch das Risiko trage, die Leistungen wegen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.
Auch wenn es sich nach h.M. bei einem Fitnesstudiovertrag um einen Mietvertrag oder einen typengemeischten vertrag mit im wesentlichen mietvertraglichen Elementen, also nicht um einen Dienstvertrag (wie bei dem DSL-Vertrag) handelt, ist doch die Grundlage identisch.
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