Schadensersatz - Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht: Glatteis auf Kundenparkplatz

LG Landau, Urteil vom 18.02.2013 - 4 O 237/12 -

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage der Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glatteis beschäftigen. 

 

Das OLG Landau hatte zu entscheiden, ob bei einem Glatteisunfall auf einem Kundenparkplatz von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Marktes auszugehen ist. Es negierte dies, da der entsprechende Nachweis einer allgemeinen Glätte nicht geführt wurde, was erforderlich wäre.

 

Vgl. auch die Entscheidungen > AG Tauberbischofsheim und > OLG Karlsruhe.


 

Urteil im Wortlaut: 



Aktenzeichen : 

4 0 237/12

 

Verkündet am 18.02.2013

 

Klein, Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Ausfertigung


 

 

                                 Landgericht Landau in der Pfalz

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

 

Urteil

 

 

 

ln dem Rechtsstreit

 

 


P.... 

-Kläger- 

Prozessbevollmächtjgte:                                  Rechtsanwälte D...

 

gegen

 

 

1. W….

-Beklagte-

 

 

Prozessbeyollmächtigte:                                    Rechtsanwälte A….

 

2. K………..

-Beklagte-

 

 

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte B….

 


3. P….

 

                                                                                                               - Beklagter-

Prozessbevollmächtigte:                              Rechtsanwälte Niebus & Ruppel,   Gerbermühlstra­ße 9, 60594 Frankfurt am Main

 

wegen Schadensersatzansrüche aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

 

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch die Richterin am Landgericht Dr. Rippberger als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2013 für Recht erkannt:

 

 

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

3. Das Urteil ist in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voollstreckbar.

 

 

 

 

 Tatbestand

 

 

 

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Verkehrssiche­ rungspflichtverletzung. Der Kläger verfolgt mit der Klage Ansprüche auf Ersatz materieller Schä­ den sowie auf Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldneraufgrund eines Sturzes am 30 .12.2010 gegen 8.30 h auf dem Kundenparkplatz des von der Beklagten zu 1) be­ triebenen Lebensmittelmarktes in M…..

 

Der Kläger war bereits am 30 .10.2010 gestürzt, wodurch es zu einer Verletzung der Quadriceps­ sehnen des rechten Knies oberhalb der Patella gekommen war. Er war wegen dieser Ruptur be­ reits in stationärer Behandlung im St. Franziskus Hospital für die Dauer vom 30.10.2010 bis zum 12.11.2010 gewesen . Er war operiert worden.

 

Die Beklagte zu 1) betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel an der …. Südumgehung 1 in M….. Die Beklagte zu 2) wurde von der Beklagten zu 1) vertraglich mit dem Räum- und Streudienst auf dem streitgegenständlichen Parkplatz des Lebensmittelmarktes der Beklagten zu 1) beauftragt. Diesem Rechtsverhältnis liegt ein Objektbetreuungsvertrag zugrunde. Der Beklagte zu 3) war mit der Ausübung der Pflichten der Beklagten zu 2) im Rahmen des Objektbetreuungs­ vertrages konkret beauftragt.

 

Die streitgegenständliche Örtlichkeit ist der zu dem Frischemarkt der Beklagten zu 1) gehörende Kundenparkplatz. Der Parkplatz erstreckt sich auf einer Fläche von 4.000 qm. Im Hinblick auf die genauen Örtlichkeiten wird auf die Anlage K1 und K14 zu den Schriftsätzen der klagenden Partei vom 23.05.2012 und vom 24.10.2012 verwiesen.

 

Am 30.12.2010 hatte es am frühen Morgen zunächst leicht geregnet. Die Temperaturen waren winterlich. Um 08:30 Uhr selbst hatte es nicht mehr geregnet.

 

Der Kläger befuhr am streitgegenständlichen Unfalltag gegen 08:30 Uhr mit seinem Pkw den Kundenparkplatz der Beklagten zu 1) und stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz auf einer in der Nähe des Eingangs gelegenen eingezeichneten Parkbox ab.

 

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 7.000 Euro, Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 12.800 Euro und Ersatz des Selbstbehaltes für medizinische Lei­ stungen sowie Fahrtkoster) in Höhe von insgesamt 1.060,89 Euro, wie nachfolgend genauer auf­ gelistet:

 

-         Rechnung vom 08.02.2011 der Gemeinschaftspraxis D…. in Höhe von 43,48 Euro,

-         Rechnung vom 31.01.2011 des Chefarztes der Chirurgie II im St. Franziskus Hospital in Hö­ he von 99,04 Euro,

-         Rechnung der Krankenversicherung vom 10.02.2011 in Höhe von 758,67 Euro für den statio­nären Aufenthalt ,

-        Rechnung vom 14.01.2011 des St. Franziskus Hospitals für den stationären Krankenhausauf- enthalts des Klägers, Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 Euro täglich, 130,00 Euro täglich ,

-         Rechnung vom 24.01.2011 für den Eigenanteil der Behandlungen beim Physiotherapeuten,

-         Rechnung vom 26.01.2011 für eine Taxifahrt am 26.01.2011.

 

Im Hinblick auf die genauen Belege und Abrechnungen dieser Schadenspositionen wird auf die Anlage K5, K6, K7, K8, K9 zum Schriftsatz der klagenden Partei vom 23.05.2012 verwiesen.

 

Der Kläger machte außergerichtlich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2011, 10.05.2011 und 01.06.2011 seine Forderung in Höhe von 17.210,89 Euro geltend.

 

Der Kläger trägt vor :

 

Er habe in dem Lebensmittelmarkt der Beklagten zu 1) private Einkäufe tätigen wollen.

 

Um 08:30 Uhr am streitgegenständlichen Tag habe noch Dämmerung geherrscht. Der Unfall hätte sich neben dem Häuschen für die Einkaufswagen ereignet. Der Kläger sei aus seinem Fahr- zeug ausgestiegen und eine Strecke von 5 m von seinem. Pkw in Richtung des Eingangs des Marktes gelaufen, und sei dann auf die Eisfläche geraten. Aufgrund der Eisfläche sei er hingefallen. Der Kläger habe, um in den Markt zu gelangen, zwingend die Glatteisfläche überqueren müs­ sen. Mit Hilfe von weiteren Personen habe sich der Kläger nach dem Sturz wieder aufrichten können, habe jedoch nur noch humpeln können, da er sich am rechten Knie starke Schmerzen zugezogen habe. Der Kläger habe sich eine Quadricepssehnenruptur rechts mit Haemotombildung im Sinne eines Abrisses der Sehne am oberen Patellapol zugezogen. Diese Verletzung sei auf den streitgegenständlichen Sturz zurückzuführen . Im Hinblick auf die genauen Verletzun­ gen des Klägers wird auf die Anlage K3 des Schriftsatzes der klagenden Partei vom 23 .05.2012 verwiesen.

 

Der Kläger habe sich. vom 30.12.2010 bis zum 13.01.2011 in stationärer Behandlung des St. Franziskus Hospital in Aalen befunden. Am 03.01.2011 sei der Kläger operiert worden. Vom 03.01.2011 bis zum 28.02 .2011 sei der Kläger auf Unterarmgehstützen angewiesen gewesen . Bis Ende März 2011 habe der Kläger eine Meeran-Schiene tragen müssen. Im Zeitraum vom 14.01.2011 bis 28.02.2011 habe der Klägeraufgrund ärztlicher Verordnung zweimal wöchent- lich physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt, zu denen er gefahren worden sei. Ab März 2012 sei der Kläger weiterhin auf eine sogenannte Donjoy-Orthese angewiesen gewesen. Nach dem Sturz sei der Kläger auf eine hochdosierte Schmerzmedikation im Zeitraum vom 03.01.2011 bis Anfang März 2011 angewiesen gewesen. Ab dem 25.01.2011 sei der Kläger wie­ der in der Lage gewesen, unter Zuhilfenahme der Gehhilfen und Meeran-Schiene seiner beruflichen Tätigkeit mit körperlichen Einschränkungen nachzugehen. ln diesem Zeitraum habe der Klä­ ger kein Auto fahren können und habe für die täglichen Verrichtungen die Hilfe seiner Familie und Freunde benötigt. Erst ab Ende März sei er wieder in der Lage gewesen, selbstständig Auto zu fahren. Ab April 2011 habe der Kläger weiterhin eine sogenannte Donjoy-Orthese tragen müssen .

 

Aus dem Sturz vom 30.12.2010 seien bleibende Beeinträchtigungen hervorgegangen:

 

Die Berührung des rechten Knies im Bereich der geschädigten Sehne sei schmerzhaft. Bei Bela­ stung des Knies, insbesondere beim Hinauflaufen einer Steigung oder Bergablaufen sowie beim Treppensteigen leide der Kläger unter ziehenden Schmerzen . Der streitgegenständliche Unfall habe bei dem Kläger eine zweite Verletzung der Quadricepssehen hervorgerufen und damit sehr schwerwiegende Folgen aufgrund der bereits vorhandenen Vorschädigung herbeigeführ.

 

Durch die zweite Ruptur sei eine dauerhaft erhöhte Anfälligkeit und Empfindlichkeit der Sehne und des gesamten Knies verblieben. Die passive Beugung des rechten Knies sei nur noch bis 60 Grad möglich. Eine vollständige Heilung und vollständige Beschwerdefreiheit könne aufgrund der zweiten Verletzung innerhalb einer Zeitspanne von weniger als drei Monaten nicht mehr herbeigeführt werden. Der Kläger sei deshalb dauerhaft erheblich eingeschränkt, instabil. Seine mobilisierbare Kraft im Bereich des rechten Knies sei reduziert und eine passive Beugung des Knies bis 80 Grad könne nicht mehr dauerhaft wiederhergestellt werden . Die Schadensentwick­ lung sei noch nicht abgeschlossen.

  

Am 12.12.2010 sei der Kläger nach seinem Unfall im Oktober 2010 wieder völlig schmerzfrei ge­ wesen , habe wieder ohne jede Gehhilfe , Schienen und Prothesen laufen können, Auto fahren und regulär seiner Arbeit nachgehen . Die Narbe der Operation sei reibungslos verheilt gewesen und die Beweglichkeit war im Rahmen der Krankengymnastik bis zum Sturz vom 30.12.2010 zu 80 Prozent wieder hergestellt worden.

 

Der Kläger sei freiberuflicher Unternehmensberater . Er habe am 25.11.2010 einen unbefristeten Dienstvertrag bei der Firma Diefenbach Personal Service GmbH als Interimsmanager unterzeich­ net. Der Einsatzbeginn sei für den 29.11.2010 vertraglich vereinbart und bis zum 30.12.2010 ha­ be der Kläger auf Basis dieses Dienstvertrages auch zu den vertraglichen Bedingungen als Per­ sonalle iter bei der Firma Diefenbach gearbeitet. Im Hinblick auf die näheren vertraglichen Verein­ barungen wird auf die Vereinbarung vom 25.11.2010 , Anlage K10 zum Schriftsatz der klagenden Partei vom 23.05 .2010 , verwiesen. Der Kläger habe im Zeitraum vom 03.01.2011 bis 24 .01.2011 aufgrunddes Sturzes nicht arbeiten können. Ausgehend von einem Nettotagessatz in Höhe von 800 Euro, sei ihm so ein Verd ienst in Höhe von 12.800 Euro entgangen .

 

Der Kläger beantragt:

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt , an den Kläger 13.860,889 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04 .2011 zu zahlen .

 2.. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt , an den Kläger ein in das Ermes­ sen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld , mindestens jedoch einen Schmerzesgeld­ betrag in Höhe von 7.000 ,00 Euro zu zahlen .

3. Es wird festgestellt , dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind , dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus einem Sturz vom 30 ..

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ihn von der Inanspruchnahme von Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsanwälte D…i n Höhe von 499,86 Euro, freizustellen.

 

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.  

 

 

Die Beklagten tragen vor:

 

Der Kläger habe bereits vor dem vermeintl ichen Sturz schlecht laufen können. Der Beklagte sei am Unfalltag mit Krücken unterwegs gewesen. Die Verletzungen des Beklagten würden darauf beruhen , dass der Kläger sich beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug das Knie verdreht habe.

 

Die Beklagte zu 2) sei ihrem Streu- und Räumpflichten vollumfänglich nachgekommen . Der Park­ platz sei um 07:00 Uhr abgestreut gewesen , weiteres Schneeräumen sei nicht erforderlich gewesen . Insgesamt seien 70 kg Salz gestreut worden. Insbesondere sei die vom Kläger behauptete Sturzstelle frei von Eisflächen und überfrorener Flächen gewesen.

Unterstellt es habe dennoch eine Eisfläche gegeben, müsste sich diese binnen kürzester Zeit ge­ bildet haben. Da der streitgegenständliche Bereich in der Zeit zwischen 07:45 Uhr und 08:30 Uhr ständig durch die eintreffenden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) kontrolliert worden sei.

 

Die Beklagte zu 2) sei auch durch die Marktleitung ständig kontrolliert und überwacht worden . Nach 09:00 Uhr kontrolliere der Marktleiter oder der Stellvertreter der Beklagten zu 1) täglich den Räumungsbedarf bei entsprechender Witterung.

 

Letztlich müsse sich der Kläger jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen las­sen. Dies habe den Kläger insbesondere aufgrund seiner Gangunsicherheit und Vorerkrankung im besonderen Maße getroffen.


Die medizinische Erforderlichkeil der geltend gemachten Behandlungen für die materieller Schadensersatz begehrt wird , werde bestritten.

 

Letztlich habe der Klägeraufgrund seiner Vorschädigung bereits vor dem Vorfall am 20.12 .2010 keinerlei sportlichen Aktivitäten mehr ausführen können.

 

Im Hinblick auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird gerügt, dass zu diesem Zeitpunkt ein Streitwert von 14.210,89 Euro zugrunde zu legen gewesen wäre , da lediglich hieraus außergerichtlich ein Schadensersatz geltend gemacht wurde.

 

ln Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Partei­ en eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und des Bekagten zu 3 und durch Einvernahme der Zeugen W., R., K., A., H., M. und S.. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 03.12.2012 und vom 28 .01.2013 verwiesen.

 



Entscheidungsgründe

 





Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

Die Klage ist insgesamt zulässig . Auch der Antrag Ziffer 3 auf Feststellung der zukünftigen Er­ satzpflicht ist zulässig, nachdem auf der Grundlage des Verbringens des Klägers jedenfalls ein zukünftiger Schaden nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2007, 708).

 

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzan­ spruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) und 3) zu .

 

Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Ver­ kehrssicherungspflicht sämtlicher Beklagten bestanden hat oder ob diese Verpflichtung wirksam delegiert worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 2646; OLG Gelle MDR 2006, 265). Ebenso- wenig braucht entschieden zu werden, ob für den Fall der wirksamen Delegation der Verkehrssi - cherungspflicht der Sachvortrag des Klägers überhaupt geeignet wäre, einen Schadensersatzanspruch gegenüber sämtlichen Beklagten schlüssig zu begründen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) sowie der Beklagte zu 3) im gleichen Umfang verkehrssicherungspflichtig wären, folgt daraus im vorliegenden Fall keine Haftung der Beklagten.

 

Das Gericht geht zwar nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger auf dem Parkplatz der Beklagten zu 1) in Maikammer zu Fall gekommen ist, denn dies ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO aus der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO und den Zeugenaussagen W., K. und S.. Aus diesem Umstand ergibt sich aber noch kein Schadensersatzanspruch des Klägers.

 

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Die Verkehrssicherungspflicht gilt stets nur im Rahmen des dem Verkehrssicherungspflichtigen jeweils Zumutbaren . Es ist zwar grundsätzlich demjenigen , der Verkaufsräume eröffnet, zumutbar , auch auf durch Schnee und Eisglätte unsicher begehbare Parkflächen zu räumen und zu streuen, selbst wenn diese nicht unmittelbar zu dem von ihm angemieteten oder gepachteten Objekt zählen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1992, 1416 und Versi­cherungsrecht 1985, 90; OLG Zelle, Versicherungsrecht 1995, 598). Mithin hat das Gericht keinerlei Bedenken , dass sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den streitgegen­ständlichen Parkplatz erstreckt , auf den Besucher des dortigen Marktes der Beklagten zu 1) ihr Fahrzeug abstellen und von dem sie unmittelbar zum Eingang gelangen können. Die Verkehrssi­cherungspflicht eines Supermarktes auf dem Kundenparkplatz gilt aber nicht ohne Einschränkungen. Zu den Geschäftsöffnungszeiten des Supermarktes ist durch grundsätzlich geeignete Maßnahmen Besuchern des Parkplatzes eine weitgehende ungefährdete Benutzung zu ermöglichen. Das Maß der zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich danach, was einerseits zur Sicherung des Verkehrs, dem die Verkehrseinrichtung dient , erforderlich und andererseits dem Pflichtigen zumutbar ist. Dabei finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen, privaten Parkplätzen , wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keinerlei Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung. Kundenparkplätze sind in der Regel räumlich begrenzt sind und werden in der Erwartung angelegt, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentiel­ le Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen. Der Verletzte hat das Vorliegen einer die Streu­pflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation , die ihm das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist. Der Geschädigte hat somit zunächst einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streu­pflichtigen nachzuweisen. Hingegen braucht er nicht darzulegen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -verminderte Reaktionen zur Verfügung stand (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 29.03.2007- 12 U 171/06, Juris m. w. N.).

 

Im Streitfall hat der Kläger nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis nicht geführt ,dass in der Zeit von 08:00 Uhr bis 08.30 Uhr, als er den Kun­denparkplatz der Beklagten zu 1 befuhr und aus dem Auto ausgestiegen ist, auf dem Parkplatz Glätte herrschte.

 

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich selbst nach den Angaben des Klägers, die er in der münd­ lichen Verhandlung gemacht hat, nicht, dass der streitgegenständliche Parkplatz umfassend glatt war. So gibt der Kläger auf Nachfrage selbst an, dass die Verbundsteine, auf denen die Au­ tos parkten, wohl nicht glatt gewesen seien . Auch habe der Kläger bei seinen ersten Schritten auf dem Asphalt keine glatte Fahrbahn bemerkt, sondern erst nachdem er bereits zwei bis drei Meter auf dem Asphalt zurückgelegt haben will.

 

Die hinreichende Überzeugung des Gerichts folgt aber jedenfalls aus den für das Gericht glaub­ haften Aussagen der Zeugen W. , K. und S.. Die Zeugin W. hat bekundet, dass winterliche Verhältnisse geherrscht haben sollen, sie jedoch sich nicht daran erinnern könne, ob es besonders rutschig gewesen sei. Der Zeuge K. gab ebenfalls an, dass es ihm nicht aufgefallen sei, am streitgegenständlichen Unfallmorgen , dass es glatt gewesen sei. Er führt darüber hinaus aus, dass er eine eventuelle Glätte jedenfalls dann bemerkt hätte, als er den Kläger ins Auto hob, aber selbst dann sei ihm keine Glätte aufgefallen. Darüber hinaus be­ kundete der Zeuge K. seine Wertung, dass ein normal beweglicher Mensch am fraglichen Tag mit den Witterungsverhältnissen keine Probleme gehabt hätte. Genau diese Aussage bestätigte in ihrer Vernehmung auch die Zeugin S. . Sie erinnerte sich zwar an winterliche Ver­ hältnisse am Unfalltag , gibt aber an, dass es keinesfalls glatt gewesen sei und weder sie noch die Zeugen K. und W. hätten Probleme mit Glätte gehabt. Bemerkenswert ist auch , dass die Zeugen K. und S. -die Zeugin W. hatte an die genaue Unfallörtlichkeit keinerlei Erinnungerungen mehr- unabhängig voneinander und übereinstimmend schilderten, dass der Kläger direkt neben seinem Auto noch auf dem Verbundpflaster zu Fall gekommen sein soll, wo es ja selbst nach den Angaben des Klägers nicht glatt gewesen sein soll. Zudem schlossen diese beiden Zeugen es aus , dass der Kläger bereits nach dem Sturz alleine eine gewisse Strecke zurück zum Auto überwunden haben könnte. Die Angaben der Zeugen K. und S. zum Zustand des Parkplatzes am Unfalltag zur Unfallzeit werden auch von dem Zeugen R. bestätigt. Dieser gab an, dass es im Zeitpunkt, als er an dem fraglichen Morgen den Parkplatz wegen der Meldung des Sturzes eines Kunden überprüfte , es weder rutschig gewesen sei noch geregnet hätte. Darüber hinaus hat der Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass auch keiner der Mitarbeiter, die kurz vor 8 Uhr den Markt zum Arbeitsantritt aufsuchen , gemeldet hätten, dass es auf dem Parkplatz Glättebildung gegeben hat, obwohl sie im Fall von Glätte hierzu angewiesen seien. Dem Gericht erscheint auch die weitere Aussage des Zeugen R. nachvollziehbar und plausibel, dass um 8 Uhr von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) im Markt M. die Einkaufswagenbox nochmals aufgeschlossen wird und deshalb mindestens ein Mitarbeiter kurz vor 8 Uhr nochmals den Parkplatz überquere. Auch dann wäre nach Ansicht des Gerichts eine weitreichende Glättebildung auf dem streitgegenständlichen Parkplatz aufgefallen .

 

ln Anbetracht des Gesamtbildes, welches die angehörten Zeugen von dem Zustand des Parkplatzes vermitteln , denn sämtliche Zeugen waren ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Kundenparkplatz unterwegs und konnten nicht darüber berichten, dass ihnen besonders Glätte aufgefallen ist, konnte keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der gesamte Parkplatz glatt gewesen sei, einschließlich der Stelle , an der der Kläger nach seinen Angaben hingefallen sei.

 

Das Gericht folgt diesen Zeugenaussagen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Angaben der Zeugen bestehen nicht. Die Schilderung der Zeugen ist nachvollziehbar und schlüssig gewesen. Die Zeugenaussagen bestätigen gerade nicht die Behauptung des Klägers, der Kundenpark- platz der Beklagten zu 1) in M. sei zur streitgegenständlichen Zeit die gesamte Asphaltfläche feucht und deshalb glatt gewesen. Die Zeugen W., K. und S. sind zufällig an der Unfallörtlichkeit anwesend gewesen. Sie stehen in keinerlei Verhältnissen zu den Parteien dieses Rechtsstreits. Die Zeugen waren sämtlich bemüht, nur den tatsächlich erinnerlichen Hergang zu schildern. Die Zeugin W. betonte auch immer, dass es bereits schon lange her war und sie sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnern könnte. Dabei vermittelten der Zeuge K. 'und die Zeugin S., den Eindruck , sich am besten zu erinnern, denn beide waren auf Nachfrage sicher in ihren Angaben und konnten sich auch noch an Details erinnern, so z. B. an die Farben der Krücken oder auch die Namen der weiteren Helfer. Der Zeuge K. bestätigte auch nicht einfach den Vortrag einer Prozesspartei, so wendete er sich einerseits gegen Vortrag der Beklagten, dass der Kläger bereits mit Krücken unterwegs gewesen sei, sondern bestätigte lediglich, dass er die Krücken im Auto des Klägers gesehen habe. Andererseits bestätigte er auch nicht einfach den Vortrag des Klägers, dass der Parkplatz rutschig gewesen sei. Die Zeugin S. , die als erste an der Unfallstelle dem Kläger zu Hilfe kam, schilderte sehr detailreich , engagiert , lebhaft und authentisch das Unfallgeschehen ab dem Zeitpunkt, als sie den Kläger am Boden liegen sah . Sie reagierte auf Nachfragen sehr sicher und zeigte ein konstantes Aussageverhalten, dabei war keinerlei Belastungseifer erkennbar. Auch der Zeuge R., bei dem das Gericht nicht verkennt , dass er als Filialleiter der Beklagten zu 1) in M. tätig ist, versuchte erkennbar wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er gab eigene Irrtümer zu und relativierte seine Angaben auch zu Ungunsten der Beklagten , indem er beispielsweise angab, nichts dazu angeben zu können, ob es zwischen 6 und 8 Uhr am streitgegenständlichen Morgen nochmals geregnet hatte, da er sich im Markt befunden hatte und er dort keine Fenster zum Überwachen des Außenbereichs habe.

 

Dieses Ergebnis wird auch weiter von den Aussagen der Zeugen H. und M. und den Angaben des Beklagten zu 3) gestützt. Beide schilderten mit welcher Technik und grundsätzlich mit welcher Menge Salz der streitgegenständliche Parkplatz abgestreut worden ist. Insbesondere der Zeuge H. konnte sich darüber hinaus an zusätzliche Einzelheiten des streitgegenständlichen Tages erinnern . Der Zeuge Höffner schilderte , dass der streitgegenständliche Parkplatz am streitgegenständlichen Tag bis um 07.05 h von Ihnen abgestreut worden ist. Dabei soll jedenfalls eine Salzmenge von mindestens 70 kg verwendet worden sein . Darüber hinaus bestätigte er, dass er nach dem Ende des Abstreuens des streitgegenständlichen Parkplatzes selbst den Parkplatz auf seine Begehbarkeil prüfe und der Parkplatz am streitgegenständlichen Tag nicht mehr glatt gewesen wäre .

 

Aus rechtlicher Sicht unerheblich ist auch die weitere Aussage der Zeugin W. , im Hinblick darauf , dass es während ihres kurzen Besuches im Supermarkt angefangen hat zu regnen und dieser Regen gefroren sei. Selbst wenn man unterstellen wollte , dass es tatsächlich wegen plötzlich einsetzendem Regen zu Blitzeis gekommen sein sollte , was jedoch die anderen Zeugen gerade nicht bestätigten , war es den Beklagten nicht zumutbar , in dieser kurzen Zeit, die Zeugin will maximal 15 min im Markt gewesen sein, erneut ihre Streu- und Räumpflichten auszuführen , zumal es im Zeitpunkt als die Zeugin in den Markt es noch nicht geregnet haben soll. Bei nachhaltigem dauerndem Schneefall oder fortdauernden eisbildenden Regen kann von dem Betreiber eines Kundenparkplatzes im Außenbereich nicht verlangt werden , eine große Fläche dauerhaft zu streuen (vgl. hierzu auch OLG München , Versicherungsrecht 1988, 278). Die nur im Rahmen des zurnutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die sicherungspflichtige Fläche abzustumpfen , entfällt , wenn es zwecklos ist zu streuen , da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder gar ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenem Boden gilt (OLG Zelle, NJW RR 2004, 1251 f.). Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfungen gehört auch die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre, und der Streupflichtige auf eine sich da­ durch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste (OLG Celle, NJW- RR 2004, 1251).

 

Dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dahingehend, dass die gegen 7.00 Uhr ausgebrachte Menge Streusalz von 70 kg bei den konkreten Witterungsver­ hältnissen nicht ausreichend gewesen seien, um bei dem neu einsetzenden Nieseiregen gegen

8.30 Uhr eine erneute Glättebildung zu verhindern, kann nicht nachgegangen werden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es ausreichender Anknüpfungstatsachen. Ob diese im vorliegenden Fall vorhanden wären erscheint bereits fraglich. Nach den Angaben der Zeugen H. und M.; die sich auch der Kläger in seiner Argumentation zu eigen macht, war der streitgegenständliche Parkplatz um 7.05 Uhr mit 70 kg Streusalz abgestreut. Selbst wenn man den weiteren Klägervortrag unterstellt, dass es in der Zeit von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr nieselte, erscheint es fraglich, ob ein Sachverständiger mangels ausreichender Anknüpfungstat­ sachen Angaben darüber machen, wie lange das Streugut bei anhaltendendem Nieseiregen da­ für sorgt, dass der streitegegenständliche Parkplatz frei von sich neu bildender Glätte bleibt. Dafür sind auch die Witterungsverhältnisse in einem größeren Zeitraum vor dem Unfalltag verant­ wortlich, wie zum Beispiel, ob der Boden gefroren war, wieviel Streugut in den Tagen zuvor bereits ausgebracht worden und noch auf dem streitgegenständlichen Parkplatz noch vorhanden war, wesentlich. Selbst wenn man unterstellt, dass der klägerische Vortrag nebst Beweisangeboten hierzu ausreichend wäre, könnte ein Sachverständgiger lediglich Aussagen zu allgemeinen Glättewahrscheinlichkeiten am streitgegenständlichen Tag und Ort treffen. Eine allgemeine Glättebildungsgefahr reicht aber nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen . Selbst wenn man diese für den streitgegenständlichen Zeitraum unterstellt, waren die Beklagten nicht verpflichtet, innerhalb der Dauer des anhaltenden Nieseiregens zwischen 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr nachzustreuen, da das Streuen bei anhaltendem Regen zwecklos und damit dem Streupflichtigen unzumutbar ist (s.o). Der Sturz des Klägers ereignete sich nach seinen eigenen Angaben im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr, mithin binnen einer halbe Stunde nachdem es aufgehört hat zu nieseln. Dem Streupflichtigen ist jedoch nach Ende eines länger andauernden Nie­ derschlages durchaus eine gewisse Zeit zuzugeben, seiner Streupflicht nachzukommen, um auch in dieser Zeit ein erneutes Einsetzen des Niederschlages abzuwarten, damit die Streu- und Räumungsarbeiten nicht zwecklos ergriffen werden. Im vorliegenden Fall hat es auch gerade binnen dieser halben Stunde -den klägerischen Vortrag unterstellt- wieder eingesetzt zu nieseln.

 

Dem Streupflichtigen ist auch nicht zuzumuten , auf "Vorrat" zu streuen. Nach den Aussagen der Zeugen M. und H. war der Parkplatz gegen 7.00 Uhr wirksam abgestreut und frei von Glatteis. Eine Verpflichtung des Streupflichtigen soviel Streumittel zu verwenden , dass bei weiterem eventuellem Niederschag eine neuerliche Glättebildung jedenfalls verhindert werden kann, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche Verpflichtung wäre wirtschaftlich und ökologisch untragbar.

 

Auch aufgrund der Lichtverhältnisse auf dem streitgegenständlichen Parkplatz zum Unfallzeit­ punkt ergibt sich nicht anderes. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung angegeben, dass es nicht mehr dunkel gewesen sei und man durchaus schon gut sehen konnte als er auf dem Parkplatz zu Fall gekommen sei, auch wenn er noch mit Licht auf den streitgegenständlichen Kundenparkplatz gefahren sei.

 

Hilfsweise sei noch darauf verwiesen , dass den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden am streitgegenständlichen Sturz trifft. Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen Situation, nämlich an der Operation im Oktober desselben Jahres gehalten, besonders vorsichtig zu sein, um jeglichen Verletzungen mit weitreichenden Folgeschäden für seine Gesundheit zu entgehen. Unstreitig haben in der dem Unfall vorhergehenden Woche winterliche Verhältnisse geherrscht , die es notwendig machten, dass die komplette, dem Unfalltag vorhergehende Woche das Ab­ streuen notwendig war . Auch am streitgegenständlichen Unfalltag herrschten winterliche Temperaturen . Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger sich Gehhilfen wie einen Stock etc. bedienen können, um sicher zu gehen, nicht auszurutschen. Nach seinem eigenen Vortrag war er jedoch ohne jewede Gehhilfen unterwegs. Die vorgenannten Verhältnisse erfordern in der Regel eine äußerst besonnene Vorgehensweise , da durchaus auch Auftreten von Glätte aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisses zu rechnen gewesen wäre . Das Gericht bemisst dieses Mitverschulden so hoch, dass der Kläger auch bei einer unterstellten Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagten von keiner Haftung der Beklagten ausgeht.

 

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufi­ ge Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.

 

 

 

Dr. Rippberger

Richterin am Landgericht


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