Der Umzug rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio, unabhängig davon, ob § 314 BGB oder § 626 BGB angewandt wird, da er einzig im Risikobereich des Nutzers liegt.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Der klagenden Partei steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch in Höhe von 573,00 € aus ge schlossenem Fitnessstudiovertrag vom 02.07.2013 , Vertragsbegin 01.09.2013 nebst Zinsen we gen restlichem Nutzungsentgelt zu.
Dies ergibt sich daraus, dass die klagende Partei die Klage schlüssig , nachvollziehbar und belegt dargetan hat Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt..
Unstreitig wurde der Vertrag mit einer Laufzeit von 23 Monaten geschlossen. Soweit sich die Beklagte auf eine außerordentliche Kündigung wegen Wohnortswechsels beruft, ergibt sich daraus kein Sonderkündigungsrecht unabhängig davon, ob ein solches auf § 314 oder 626 BGB zu stüt zen ist. Ein solches bestehtnicht, wenn der wichtigeGrund einzig im Risikobereich des Kündigendenliegt u·nd darauf der Kündigungsgegner keinen Einfluss hat (eingehend dazu LG Gießen,Urteil vom 15.02.2012 1 S 338/11). Auch verstößt die Klausel zur Vertragsdauer nicht gegen §§ 307 ff. BGB.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
DieKostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Zum Urteil: