Fitnessstudio-Vertragsrecht


Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung

AG Hermeskeil, Urteil vom 21.05.2015 - 1 C 76/15 -

Der Umzug rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio, unabhängig davon, ob § 314 BGB oder § 626 BGB angewandt wird, da er einzig im Risikobereich des Nutzers liegt.

Aus den Gründen: 


                     Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. 

Der klagenden Partei steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch in Höhe von 573,00 aus ge­ schlossenem Fitnessstudiovertrag vom 02.07.2013 , Vertragsbegin  01.09.2013  nebst Zinsen we­ gen  restlichem  Nutzungsentgelt zu.

 

Dies ergibt sich daraus, dass die klagende Partei die Klage schlüssig , nachvollziehbar und belegt dargetan  hat  Gemäß  § 495a  ZPO  bestimmt  das Gericht das Verfahren  nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten    Akteninhalt..

 

Unstreitig wurde der Vertrag mit einer Laufzeit von 23 Monaten geschlossen. Soweit sich die Be­klagte auf eine außerordentliche Kündigung  wegen  Wohnortswechsels  beruft, ergibt sich daraus kein Sonderkündigungsrecht unabhängig davon, ob ein solches auf § 314 oder 626 BGB zu stüt­ zen ist. Ein solches bestehtnicht, wenn der wichtigeGrund einzig im Risikobereich des Kündi­gendenliegt u·nd darauf der Kündigungsgegner keinen Einfluss hat (eingehend dazu LG Gießen,Urteil vom 15.02.2012 1 S 338/11). Auch verstößt die Klausel zur Vertragsdauer nicht gegen §§ 307 ff. BGB.

 

Die Verurteilung  zur Zahlung der Nebenforderung  gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288  BGB.

 

DieKostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Zum Urteil:

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AG Hermeskeil 21.05.2015 Fitness.pdf
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