Fitnessstudiovertrag


Kündigungsrecht bei Krankheit (2)

AG Offenbach, Urteil vom 02.08.2012 - 36 C 24/12 -

AG Offenbach
AG Offenbach

Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen müssen und seit wann der Nutzer davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist allgemein, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. 


Amtsgericht Offenbach am Main 

 

Aktenzeichen: 36 C 24/12 

 

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das


Laut Protokoll verkündet am:

 

02.08. 2012


vorstehende Aktenzeichen anzugeben                                          PECH

Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle

 

 

 

 

 

 

Im   Namen   des   Volkes

 

Urteil

 

 

 

 

ln dem Rechtsstreit

 

 

 

Fitness ... 

Klägerin

 

 

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Niehus u. Koll., Gerber­

 

mühlstraße 9, 60594 Frankfurt

 

Geschäftszeichen: 580/11N01 In/pr

 

 

 

gegen

 

 

 


.........


 

 

Beklagter


 

 

Prozessbevollmächtigte:

 

 

 

hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht Grund auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2012 für Recht erkannt:

 

 

  

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.577,43 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus je­ weils 16, 53 seit dem 05.04.2011, 12.04.2011, 19.04.2011, 26.04.2011, 03.05.2011, 10.05.2011, 17.05.2011 und 24.05.2011 sowie aus 1.445,19 €

seit dem 31.05.2011 sowie 2,50 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

 

  

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

  

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

  

 

 

Tatbestand

 

 

 

(abgekürzt gem. § 313   Abs. 2 ZPO)

 

 

 

 

 

Die Parteien schlossen am 31.01.2011 einen Sportstudio-Nutzungsvertrag, aufgrund des­ sen der Beklagte ab dem 31.01.2011 die Einrichtung der Klägerin nutzen konnte. Die Ver­tragsdauer war mit 24 Monaten vereinbart. Das Vertragsverhältnis sollte sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn es nicht mit einer Frist von 13 Wochen vor dem entspre­chenden Ablauf gekündigt wird.

 

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages vom 31.01.2011 (K 1) Bezug genommen.


Der Beklagte kam den Zahlungspflichten aus dem Vertrag seit der 14. Kalenderwoche 2011 nicht mehr nach. Wegen der geltend gemachten Beträge wird auf Seite 2 der Klage­begründung Bezug genommen.

 

 

 

Die Klägerin trägt vor, sie habe das Schreiben des Beklagten vom 17.03.23011 erst am 22.03.2011 erhalten. Da es nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündi­ gungsgrundes eingegangen sei, sei das Vertragsverhältnis im Wege der ordentlichen Kün­digung erst zum 30.01.2013 beendet worden. Insbesondere bestreitet die Klägerin auch noch, dass das Elektrostimulationsgerät bei dem Beklagten nicht ordnungsgemäß ange­wandt worden sei, dass die Elektrospannung zu hoch eingestellt gewesen sei, dass die Elektrostimulation kausal für die Gesundheitsbeschwerden des Beklagten gewesen sei, dass die Gesundheitsbeschwerden des Beklagten bestanden hätten und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen seien.

 

Die Klägerin beantragt,

 

 

 

  

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.577,43 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 16,53 €     seit     dem     05.04.2011,     12.04.2011,     19.04.2011,     26.04.2011, 03.05.2011, 10.05.2011, 17.05.2011 und 24.05.2011 sowie aus 1.445,19 seit dem  1.05.2011 sowie 2,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

 

 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

 

 

Der Beklagte behauptet insbesondere, am 20.02.2011 sei das Elektrostimulationsgerät von dem Zeugen X falsch eingesetzt worden, die Spannung sei zu hoch eingestellt worden, so dass der Beklagte einen Gesundheitsschaden erlitten habe. So habe er sich in der Zeit vom 25.02.2011 bis 28.02.2011 deswegen im Klinikum Offenbach befunden, wo eine Rhabdomyolyse festgestellt worden sei, die Folge des fehlerhaft durchgeführten Muskeltrainings mit dem EMS-Gerät gewesen sei. Seine fristlose Kündigung vom 17.03.2011 sei am 18.03.2011 bei der Klägerin eingegangen. Diese fristlose Kündigung sei fristgemäß im Sinne der §§ 569 BGB analog bzw. 314 BGB. Schließlich sei der Beklagte ja bis 04.03.2012 arbeitsvnfähig erkrankt gewesen, so dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit habe zu laufen beginnen und fristgemäß erfolgt sei.

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ge­wechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

 Entscheidungsgründe

 

 

  

 Die Klageist begründet. 

 

 

 

Die Klägerin besitzt einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Beklagten aufgrunddes am 31.01.2011 abgeschlossenen wirksamen Fitness-Vertrages.

 

 

Dieser hat durch die   Kündigung des Beklagten vom 17.03.2011 fristgemäß zum

 

30.01.2013 sein Vertragsende gefunden. Die fristlose Kündigung des Beklagten ist in eine ordentliche Kündigung umzudeuten(§ 140 BGB).

 

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass der abgeschlossene Fitness-Vertrag Elemente des Mietvertrages, aber auch des Dienstvertrages enthält. Das dienstvertragliche Element ist im Sportstudio-Nutzungsvertrag z. B. dadurch erwähnt, dass von einer Betreuungs- und Servicepauschale die Rede ist. Die im vorliegenden Fall monierte Leistung des Sportstudios­ bestand in einer Dienstleistung verbunden mit einer Vermietung des Elektrostimulati­onsgerätes. Gerügt wird von dem Beklagten eine falsche Dienstleistung des Sportstudios vertreten durch den Trainer X. Der Beklagte wusste seit der Zeit seines Aufenthalts im Klinikum Offenbach am Main vom 25.02.2011 bis zum 28.02.2011, dass - nach seiner Darstellung - die aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung des Elektrostimulations­gerätes seine Gesundheitsbeschwerden verursacht haben soll. Spätestens nach dem Ver­lassen des Krankenhauses hätte er binnen einer 14 Tage Frist eine fristlose Kündigung erklären müssen, auch wenn er bis zum 04.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt war. Eine Ar­beitsunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beklagte nicht in der Lage war, eine kurze Kün­digungserklärung zu fertigen und abzusenden bzw. dies durch Ehefrau/Lebensgefährtin, Freunde, Bekannte oder dergleichen erledigen zu lassen.


Eine 14-tägige Frist hält das Gericht im vorliegenden Fall gemäß §§ 626 Abs. 2, 314 BGB für zutreffend. Diese ist nicht eingehalten worden, da die Kündigungserklärung vom 17.03.2011 frühestens am 18.03.2011 bei der Klägerin eingegangen ist. Nebenforderungen ergeben sich aus§§280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§ 709 ZPO.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Grund,

 

Richter am Amtsgericht


Ausgefertigt

 

Offenbach am Main, 16. August 2012

 

 


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