Tierhalter: Zum Nachweis der Haltereigenschaft im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB

Die Tierhaltereigenschaft des Anspruchsgegners ist von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Indizien für die Tierhaltereigenschaft sind die Gewährung von Obdach und Unterhalt, Tragen der Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und das Verlustrisiko.

 

Alleine das Bestehen einer Tierhalterversicherung reicht nicht aus, da diese auch abgeschlossen worden sein kann, da der Anspruchsgegner befürchtet habe, in Anspruch genommen zu werden. Leiste die Versicherung in Zusammenhang mit einem durch das Tier verursachten Schaden an einen Dritten, muss sich der Anspruchsgegner dieses Verhalten der Versicherung nicht zurechnen lassen, unabhängig davon, dass durch die Leistung auch nicht feststehen würde, dass sie aufgrund der Versicherung mit dem Anspruchsgegner geleistet hat.

 

 

LG Marburg, Urteil vom 29.10.2018 - 1 O 80/18 -