Zur Darlegungslast des Nutzers eines Fitnessstudios bei Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

1. Im Rahmen der Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aus gesundheitlichen Gründen muss der Nutzer diese Gründe substantiiert darlegen. Die (auch ärztliche attestierte) Behauptung, er könne auf Grund einer „akuten Erkrankung“ keinen Sport ausüben, ist einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB besteht, nicht zugänglich.

 

2. Das Nutzungsentgelt kann bei Vereinbarung und Vorliegens eines Verzugs mit zwei Beträgen auch für die Zukunft bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt verlangt werden.

 

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -


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