Fitnessvertrag: Kulanzzusage führt nicht zur Vertragsänderung

Der wegen Krankheit kündigende Nutzer kann aus der Angabe des Fitnessstudiobetreibers, die Kündigung werde kulant behandelt, keine Rechte für sich herleiten, da dadurch der Vertrag und die AGB-Bestimmungen nicht geändert würden.

AG Königstein, Urteil vom 09.09.2015 – 21 C 386/15 (16) -


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