Arbeitsrecht: Pflicht zur Rente mit 63 qua Vorruhestandsvereinbarung 

Rente mit 63: Nicht nur ein Segen. In Vorruhestandsverträgen befinden sich teilweise Regelungen, die darauf abzielen, dass ein ehemaliger Artbitnehmer das Vorruhestandsgeld nicht bis zur Regelaltersgrenze erhält, sondern vorzeitig eine Zahlung nicht mehr erfolgt, wenn er abschlagsfrei zuvor bereits (wie jetzt mit § 236b SGB VI geregelt) Rente beziehen kann. Da das Vorruhestandsgeld höher ist, wird dagegen geklagt. In Urteilen vom

  1. ArbG Frankfurt/Oder vom 06.05.2015
  2. ArbG Augsburg vom 02.07.2015

wurden aber diese Regelungen in den Vorruhestandsverträgen für wirksam angesehen.

 

Gegen das Urteil des ArbG Frankfurt/Oder wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung gegen das Urteil des ArbG Augsburg wird mit Urteil des LAG München vom 04.02.2016 zurückgewiesen; auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG hat der Kläger verzichtet.


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