Umzug rechtfertigt nicht die Kündigung des Fitnessstudiovertrages

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
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Das AG Weilburg hat der Klage eines Fitnessstudiobetreibers auf Zahlung der letzten zwei Monatsentgelte aus einem 23-Monats-Vertrag stattgegeben, da die fristlose Kündigung des Nutzers, gestützt auf einen Umzug, keinen Kündigungsgrund nach § 314 BGB darstelle. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach zwar die Regelungen der §§ 537 Abs. 1, 615 BGB nicht einschlägig wären, allerdings darauf abzustellen sei, in wessen Sphäre das Risiko der Nutzungsunmöglichkeit läge und ob dieses verschuldet sei. Dabei sei der Umzug der vom Nutzer beeinflussbaren Sphäre zuzuordnen und daher von ihm zu vertreten.

 

> AG Weilburg, Urteil vom 05.08.2014 - 5 C 570/13 (52) -

 

Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die in einen Umzug (selbst wenn er beruflich veranlasst sein sollte) keinen Kündigungsgrund im Sinne der einschlägen Norm des § 314 BGB sehen. Insoweit wird auch auf die auf der Startseite benannten Entscheidungen verwiesen. Für die Abwägung greift es zurück auf die Entscheidung des BGH zu DSL-Verträgen. 

 

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