Mitverschulden des Geschädigten bei Verwirklichung der Tiergefahr und Abzug "neu für alt" bei Brillenschaden

1. Auch bei einem Schaden an einer Brille ist ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt, jedenfalls dann, wenn sich die Dioptrien geändert haben..
2. Wer den Kontakt zu einen Tier sucht, ist für einen kausalen Schaden durch das Tier mitverantwortlich. 
AG Alzey, Urteil vom 11.07.2014 - 23 C 69/13 -

 

> Mitverschulden bei § 833 BGB

 

Das Amtsgericht hatte sich zum einen mit der Abwägung der Tiergafahr bei Mitverschulden des Geschädigten, zum anderen mit der Schadenshöhe bei einem Brillenschaden auseinanderzusetzen.

 

Dass bei einer Schädigung durch ein Tier auch der Geschädigte selbst ein (Mit-) Verschulden iSv. § 254 BGB haben kann, ist allgemein anerkannt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn er sich  - ohne Not -  in eine möglicherweise gefährliche Situastion begibt.

 

Bei einem Schaden an einer Brille, die irreperabel beschädigt wird, ist streitig, ob ein Abzug "neu für alt" möglich ist. Diesen Abzug bejahte hier das Amtsgericht mit der herrschenden Rechtsprechung deshalb, da sich die Sehschärfe des Klägers zwischen dem Erwerb der beschädigten Brille und dem Schadensfall verschlechterte. Er hätte ohnehin in einiger Zeit eine neue Brille benötigt, weshalb durch den Schadensfall der Zeitpunkt nur vorgezogen wurde. Da damit ein weiterer Neuerwerb nach dem Schadensfall und dem Kauf einer Ersatzbrille weiter hinausgeschoben wurde, liegt ein geldwerter Vorteil des Geschädigten vor, den dieser sich anrechnen lassen muss.

 

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