Steinschlag durch Rasenmäher zerstört Scheibe eines auf der Autobahn fahrenden Fahrzeuges

Johanna Wagner  / pixelio.de
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Das LG Frankfurt weist eine Klage eines Kraftfahrers ab, dessen Windschutzscheibe durch Steinschlag eines in der Randbegrünung der Autobahn arbeitenden Rasenmähers, der der Gefährdungshaftungshaftung unterliegt, zerstörte. Plötzlich ein Schlag und auf der Windschutzscheibe bilden sich Risse: Steinschlag.

 

> LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2013 - 2-11 S 63/13

 

R_B_by_uschi dreiucker_pixelio.de.
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Ein fahrbahrer Rasenmäher mit einer Geschwindigkeit von über 25 km/h hatte beim Mähen an der BAB A 66 Höhe Autobahnbeginn Miquellallee einen Stein aufgeschleudert. Die Eigentümerin des Fahrzeugs begehrte vom Halter des Rasenmähers und dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz. Das Amtsgericht wies die Klage gegen den Haftpflichtversicherer ab, da kein Pflichtversicherungsverhältnis und damit kein Direktanspruch bestand. Der Klage gegen den Halter des Rasenmähers gab es statt u.a. mit der Erwägung, dieser habe vorab die Fläche auf mögliche Steine untersuchen können und müssen, was nicht erfolgt sei.

 

Die Berufung des Halters des Rasenmähers hatte Erfolg. Das LG Frankfurt gab mit seinem Urteil vom 10.06.2013 - 2-11 S 63/13 - der Berufung statt und wies die Klage vollumfänglich ab. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass der Halter alle ihm Mögliche getan habe, um Schäden von Dritten abzuwenden. Bei einer zu bearbeitenden Fläche von rund 3.000m² sei es ihm nicht zumutbar, diese vorher nach (auch kleinsten) Steinen abzusuchen. Andere Sicherunsgmaßnahmen hätten auch nicht in zumutbarer Weise bestanden. Damit scheide eine Haftung über § 7 StVG aus.

> LG Frankfurt - 2-11 S 63/13 -, Urteil vom 10.06.2011

 

Die Argumentation entspricht letztlich derjenigen des BGH im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob der auftraggebende Landwirt eines Lohnunternehmens verpflichtet ist, vor Durchführung der beauftragten Drescharbeiten das Feld zu untersuchen. Der BGH stellte hier auf die dem auftraggebenden Landwirt fehlende Zumutbarkeit ab und erlegte so dem Lohnunternehmer das alleinige Risiko für mögliche Schäden an seinem Mähdrescher.

> BGH: Maschinenschaden des Lophnunternehmers

 

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